AGB



Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich
Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmen und an Personen, die in einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend kurz: AGB) gelten für sämtliche zwischen Arnold & Domnick GbR, Gesellschafter: Olaf Arnold, Gunnar Domnick, Heinrichstraße 3, 04317 Leipzig (nachfolgend: Auftragnehmer) und dessen Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Maßgeblich ist die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Fassung der AGB. Abweichende AGB des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt diesen bei Vertragsschluss ausdrücklich schriftlich zu.

§ 2 Gegenstand der AGB, Vertragsschluss
(1) Gegenstand dieser AGB sind insbesondere Verträge über die Gesamtherstellung und Teilleistungen im Bereich Verlagsproduktion/ Herstellung, Satzherstellung, (Text-)Korrektur, Layout/Grafikdesign, Illustration/Grafik, Bildbearbeitung/Grafik, Bildbearbeitung/Repro, Fotografie, Nonbook (nachfolgend auch: Werkleistungen oder Werke) in der Verlagsherstellung.
(2) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen werden, an denen sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
(5) Die Bestellung der Werkleistung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts Anderes ergibt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang anzunehmen.
(6) Ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer kommt durch eine postalische, per Email oder per Telefax übermittelte Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers zustande.

§ 3 Vorlagen
(1) Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Auftragnehmer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Das Recht des Auftragnehmers, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
(2) Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

§ 4 Urheberrecht und Nutzungsrechte
(1) Alle Verträge über Werke sind Urheberwerkverträge, die dem Auftraggeber die für den jeweiligen Nutzungszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den Werkleistungen einräumen. Soweit nichts Anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht an den Werkleistungen auf den Auftraggeber übertragen. Abweichungen hiervon bedürfen ausdrücklich der schriftlichen Genehmigung durch den Auftragnehmer.
(2) Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber.
(3) Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.
(4) Der Auftragnehmer bleibt in jedem Fall, auch wenn er das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung als Referenzobjekte in allen Medien zu verwenden.
(5) Jedwede Werkleistungen des Auftragnehmers sind urheberrechtlich geschützt und unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Die Entwürfe und Werkleistungen dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung des Auftragnehmers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Bei Verstoß gegen § 4 Abs. 5 Satz 3 dieser AGB hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer zusätzlich zu der für die Werkleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen.
(6) Entwürfe und Vorschläge des Auftraggebers oder seine Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht.
(7) Der Auftragnehmer ist bei einer Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und/oder öffentlichen Wiedergabe der Entwürfe und Werkleistungen als Urheber zu nennen. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, dem Auftragnehmer zusätzlich zu der für die Werkleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht des Auftragnehmers, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.

§ 5 Lieferung
(1) Nach Maßgabe des Vertrages über die Werkleistung verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Werkleistung bis zu dem dort bezeichneten Termin zu erbringen. Lieferung im Sinne dieser AGB ist die Übersendung der Werkleistungen an den Auftraggeber durch ein Transportunternehmen, per Post oder die elektronische Übermittlung via E-Mail. Die Art der Lieferung richtet sich nach der Art der Werkleistung.
(2) Sofern Lieferfristen aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich über diesen Sachverhalt und teilt ihm gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mit.
(3) Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung von Verträgen bei Ausschluss der Leistungspflicht bleiben unberührt.
(4) Der Eintritt des Lieferverzuges des Auftragnehmers ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften.

§ 6 Vergütung
(1) Die vom Auftragnehmer genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die dem Angebot zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch für vier Wochen nach Abgabe des Angebotes. Alle Preise sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen sind.
(2) Die Anfertigung von Entwürfen, Reinzeichnungen und Fotos sowie beratende und entwickelnde Tätigkeiten, die der Auftragnehmer nach Auftrag durch und für den Auftraggeber erbringt, werden nach Zeitaufwand erfasst und sind kostenpflichtig.
(3) Sind Entwürfe und Fotos ein wesentlicher Bestandteil des Auftrags, so ist die Vergütung dieser Werke bei Ablieferung der ersten Entwürfe bzw. Andrucke fällig. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Erstellung Änderungen oder weitere Entwürfe, die nicht Umfang des Angebotes sind, so werden diese gesondert berechnet.
(4) Werden Entwürfe, Reinzeichnungen, Fotos oder Werkleistungen anders, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vergütung für diese Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen.

§ 7 Sonderleistungen, Neben- oder Reisekosten
(1) Sonderleistungen wie die nachträgliche Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach Zeitaufwand berechnet.
(2) Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Übersetzungen und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
(3) Reisekosten und Spesen sind nach vorheriger Absprache vom Auftraggeber zu erstatten. Belege sind vorzulegen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben die gelieferten Werkleistungen im Eigentum des Auftragnehmers.

§ 9 Gewährleistung
(1) Die Zusendung und Rücksendung von Werkleistungen und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
(2) Mit der Abnahme des Werkes und/oder der Freigabe von Entwürfen und Reinzeichnungen übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild mit der Folge, dass die Haftung des Auftragnehmers insoweit entfällt.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von dem Auftragnehmer erbrachte Werkleistung nach deren Erhalt innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber dem Auftragnehmer zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung des Werkes, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zu den offensichtlichen Mängeln sind u.a. folgende zu zählen: Fehler in den Satzdokumenten (Satzfehler); Fehler im Druck (Farbschwankungen, Druckfehler); Fehler in der buchbinderischen Weiterverarbeitung; invalide Daten; Daten, die kundenspezifischen Leitfäden, Richtlinien oder Vorgaben nicht entsprechen, Schäden die die Nutzung des Produktes einschränken. Zur Wahrung der Rügefrist ist der Zugang der Rüge beim Auftragnehmer maßgeblich. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Werkleistung des Auftragnehmers in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

§ 10 Haftung
(1) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Die Einschränkungen der Absätze 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Werkleistungen, die er dem Auftraggeber zur Nutzung überlässt. Geschmacksmuster-, Patent- oder Markenrecherchen hat der Auftraggeber selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen.
(5) In keinem Fall haftet der Auftragnehmer für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung. Allerdings ist er verpflichtet, den Auftraggeber auf eventuelle rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern sie ihm bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.

§ 11 Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz in Ausführung des Vertragsverhältnisses zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen den Mitarbeitern aufzuerlegen. Er verpflichtet sich weiter, auf Verlangen die Einhaltung dieser Verpflichtung in der nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Form nachzuweisen.
(2) Der Auftragnehmer erhebt, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten des Kunden in automatisierten Verfahren, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind, insbesondere Bestandsdaten.
(3) Im Übrigen wird auf die Datenschutzerklärung verwiesen.
(https://www.arnold-domnick.de/DATENSCHUTZ.html)

§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögens, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Gerichtsstand Leipzig. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

Stand: 13.04.2021

© 2021 Arnold & Domnick GbR